für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Heizkörper aus Stahl
1 | Gütegrundlage |
Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte- und Prüfbestimmungen für Heizkörper aus Stahl. Sie wird in Anpassung an den techni-schen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt. | |
2 | Verleihung |
2.1 | Die Gütegemeinschaft Heizkörper aus Stahl e. V. verleiht an Hersteller von Heizkörpern aus Stahl auf Antrag das Recht, das Gütezeichen "Heizkörper aus Stahl" der Gütegemeinschaft zu führen. |
2.2 | Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Heizkörper aus Stahl e. V., Frankfurter Straße 720 -726, 51145 Köln, zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) mit den darin genannten Unterlagen beizufügen |
2.3 |
Nach Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch den Güteausschuß wird aufgrund des Antrages die Erstprüfung gemäß Abschnitt 3.1 der Güte- und Prüfbestimmungen durchgeführt.
Ein vom Güteausschuß anerkannter neutraler Sachverständiger oder ein vom Güteausschuß anerkanntes Prüfinstitut (siehe Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 3) prüfen die Erzeugnisse des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Sie können den Betrieb des Antragstellers besichtigen sowie die in den Güte- und Prüfbestimmungen erwähnten Unterlagen anfordern und einsehen. Bei positivem Prüfergebnis stellt der Güteausschuß dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, die die Konformität seiner Produkte mit den Güte- und Prüfbestimmungen bestätigt, und ihm das Recht gibt, diese Bescheinigung nach den Regeln der Gütegemeinschaft zu benutzen. Die Bescheinigung beinhaltet die Herstelleridentifikationsnummer sowie eine Tabelle aller zertifizierten Produkte mit den zugehörigen Registernummern. Unter diesen Registernummern sind die Normwärmeleistungen nach EN 442 bei der Gütegemeinschaft hinterlegt. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller. |
2.4 |
Wird in der vom Güteausschuß ausgestellten Bescheinigung dem Antragsteller die Konformität seiner Erzeugnisse mit den Güte- und Prüfbestimmungen bestätigt, verleiht ihm die Gütegemeinschaft das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2).
Ein beim Güteausschuß gestellter Antrag verliert spätestens 1 Jahr nach Ausstellung des damit verbundenen Verpflichtungsscheins seine Gültigkeit. |
3 | Benutzung |
3.1 |
Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Erzeugnisse verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen.
Die zugeteilte Registernummer darf nur eindeutig für das Modell bzw. die Modellreihe verwendet werden, für die die Zertifizierung ausgesprochen wurde. |
3.2 | Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel für das Gütezeichen herstellen zu lassen und den Zeichenbenutzern zugänglich zu machen und die Verwendungsart näher festzulegen. |
3.3 | Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmißbrauch zu verhindern. Die Einzelwerbung der Gütezeichenbenutzer darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs. |
3.4 | Ist das Zeichen rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und - soweit vorhanden - alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist. |
4 | Überwachung |
4.1 | Der Güteausschuß ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist durch einen Überwachungsvertrag mit einem neutralen Sachverständigen oder einem Prüfinstitut (Güte- und Prüfbestimmungen, Abschnitt 3) nachzuweisen. |
4.2 |
Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, daß er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine Qualitätssicherung zur Pflicht gemacht, die mindestens ISO 9002 entspricht. Er unterwirft seine gütegesicherten Erzeugnisse den Überwachungsprüfungen durch den dafür beauftragten neutralen Sachverständigen oder das dafür beauftragte Prüfinstitut in Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen.
Der Gütezeichenbenutzer trägt die Kosten für alle erforderlichen Überwachungsprüfungen nach dieser Durchführungsbestimmung. |
4.3 | Prüfer können jederzeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers Proben anfordern oder entnehmen. Sie können Proben auch im Handel entnehmen. Angeforderte Proben sind unverzüglich zu überlassen. Prüfer können den Betrieb des Gütezeichenbenutzers während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen. |
4.4 | Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird ein gütegesichertes Erzeugnis beanstandet, kann der Güteausschuß die Prüfung wiederholen lassen. Der Gütezeichenbenutzer kann ebenfalls eine Wiederholungsprüfung verlangen. |
4.5 | Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht auszustellen. Der geprüfte Betrieb sowie der Güteausschuß erhalten davon je eine Ausfertigung. |
4.6 | Werden gütegesicherte Erzeugnisse unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfkosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenutzer. |
5 | Ahndung von Verstößen |
5.1 | Werden vom Güteausschuß Mängel in der Gütesicherung festgestellt, so veranlaßt er folgende Maßnahmen nach Maßgabe der dafür genannten Angaben: |
5.1.1 |
Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung
Diese können im Rahmen der Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln nach 3.3.6 der Güte- und Prüfbestimmungen angeordnet werden. |
5.1.2 |
Vermehrung der Fremdüberwachung
Aufgrund besonderer Veranlassungen, z.B. gravierender Unregelmäßigkeiten am Qualitätsniveau des Produktes oder im Qualitätssicherungssystem sind zusätzliche Fremdüberwachungen möglich |
5.1.3 |
Abmahnung mit Fristsetzung
Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können abgemahnt werden. Bei eindeutig festgestellten Verstößen seitens des Gütezeichenbenutzers muß dieser innerhalb einer vom Güteausschuß festsetzten Frist die Abweichungen beheben. Im allgemeinen wird diese Frist drei Monate nicht überschreiten. Die Abmahnung mit Fristsetzung kann unter Umständen mit vermehrten Fremdüberwachungen verbunden sein. |
5.1.4 |
Aussetzen der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung - Befristeter Zeichenentzug
Führt bei Abweichungen die Abmahnung mit Fristsetzung nach 5.1.3 nicht zum Erfolg, so darf der Güteausschuß die Gültigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigung aussetzen. Bei schwerwiegenden Fällen darf dies auch sofort, also ohne Abmahnung geschehen. Das gilt auch, sofern Sicherheit, Gesundheit oder Umwelteinflüsse betroffen sind. Das gilt ebenfalls, wenn Gütezeichenbenutzer wiederholt gegen die Abschnitte 3 oder 4 verstoßen oder wenn sie die Prüfungen verzögern oder behindern. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung ausgesetzt war, wird eine Überwachungsprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die Bedingungen entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, so muß der Gütezeichenbenutzer davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Konformitätsbescheinigung wieder gültig ist. Der Vorstand der Gütegemeinschaft nimmt jedes Aussetzen der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung zum Anlaß, das Zeichen befristet zu entziehen Die Zeichengenehmigung darf auch für den Zeitraum einer Produktionsunterbrechung oder aus einem ähnlichen Grund befristet entzogen werden, wenn dies seitens des Vorstandes der Gütegemeinschaft und des Gütezeichenbenutzers so vereinbart worden ist. Der Vorstand der Gütegemeinschaft muß die Bedingungen angeben, unter denen der befristete Entzug wieder aufgehoben wird. |
5.1.5 |
Widerruf der Konformitätsbescheinigung - Dauernder Zeichenentzug
Die Konformitätsbescheinigung darf durch den Güteausschuß widerrufen werden, wenn die in den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 beschriebenen vorausgehenden Maßnahmen hinsichtlich der festgestellten Abweichungen wirkungslos geblieben sind, oder in schwerwiegenden Fällen auch sofort. Wird bei der Wiederholungsprüfung nach Ablauf des Zeitraumes der Aussetzung der Konformitätsbescheinigung nach 5.1.4 nicht nachgewiesen, daß die geforderten Bedingungen erfüllt sind, darf der Güteausschuß die Konformi-tätsbescheinigung widerrufen. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jeden Widerruf der Konformitätsbescheinigung zum Anlaß nehmen, das Zeichen dauernd zu entziehen Der Vorstand der Gütegemeinschaft entzieht das Zeichen dauernd, wenn der Gütezeichenbenutzer ihr Mitteilung macht, daß er das Gütezeichen nicht weiter benötigt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen. |
5.2 | Diese Maßnahmen werden dem Gütezeichenbenutzer per Einschreiben seitens der Gütegemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Für den Fall eines befristeten Entzugs enthält das Schreiben die Dauer der Frist. |
5.3 |
Für den Fall eines befristeten oder dauernden Zeichenentzugs, wie in den Abschnitten 5.1.4 und 5.1.5 beschrieben, darf der Vorstand der Gütegemeinschaft vom Gütezeichenbenutzer verlangen, daß er das Gütezeichen von den betreffenden Produkten entfernt.
Im Falle eines befristeten oder dauernden Zeichenentzugs entscheidet der Vorstand der Gütegemeinschaft, ob Warenvorräte, die das Gütezeichen tragen, aufgebraucht werden dürfen, oder ob das Gütezeichen von diesen Produkten zu entfernen ist. |
5.4 | Bei allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören. |
5.5 | Die Ahndungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.1 - 5.3 werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. |
6 | Beschwerde |
Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde muß schriftlich per Einschreiben eingereicht werden. |
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7 | Wiederverleihung |
Ist das Zeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann zusätzliche Bedingungen auferlegen. | |
8 | Änderungen |
Diese Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens nebst Anlagen (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind vom RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand bekanntgemacht worden sind, in Kraft. |